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Swap-Vertrag – weiteres BGH-Urteil

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SWAP-Vertrag-Urteil des Bundesgerichtshofs – Der BGH hat die Rechte von Kommunen gestärkt, die wegen riskanter Zinswetten Klage wegen Falschberatung gegen Ihre Bank erhoben haben.

Im Urteil vom 22.03.2016 hat der Bundesgerichtshof zum Fall der Stadt Hückeswagen entschieden. Diese hatte durch den Abschluss eines SWAP-Vertrages erhebliche Verluste in Millionenhöhe erlitten. Laut BGH würden Banken in der Regel Ihre Beratungspflichten verletzten. Ausnahmen seien eng auszulegen.

BGH-Entscheidung zu SWAP-Vertrag

Wie bei vielen anderen Kommunen in Nordrhein-Westfalen lag die Verschuldungsquote der Stadt Hückeswagen sehr hoch. Im Jahr 2005 hatte die WestLB der Stadt ein Angebot zur „Zinsoptimierung“ unterbreitet. Über einen SWAP-Vertrag sollte Wetten auf eine bestimmte Zinsentwicklung vorgenommen werden. Diese Finanzderivate sind allerdings sehr riskante Produkte.

Nach dem Vortrag WestLB war die Kommune die treibende Kraft und wollte höhere Risiken in Kauf nehmen um aus politischen Gründen bereits entstandene Verluste nicht abschreiben zu müssen. Die Anwälte der Stadt Hückeswagen argumentierten, dass die Kommune der Bank vertraut habe, da sich die Sparkassen-Mutter als „Teil der kommunalen Familie“ positioniert habe. Nur deshalb habe sich die Kommune zu den gewagten Spekulationen verführen lassen.

Der Streitwert lag bei knapp 20 Millionen EURO. Die Stadt Hückeswagen klagt seit 2011 gegen die WestLB und die Erste Abwicklungsanstalt (EAA).

Rechte von Kommunen bei SWAP-Vertragen gestärkt

Bereits im Jahr 2011 hatte der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil dargelegt, dass dass Banken und Sparkassen, die ihre Kunden über die Struktur und die hohen Risiken von Swap-Verträgen nicht richtig aufklären, Schadenersatz zahlen müssen.

Das Oberlandesgericht Köln hatte im August 2014 zugunsten der Kommune entschieden. Die Bank habe die Kommune in den Glauben gelassen, dass die Bank nur dann verdient, wenn die Wette zu ihren Gunsten ausgeht. Die Bank verdient aber in jedem Fall, da sie sie ihre Kosten und Gewinnmarge in den Swap-Vertrag mit einrechnet. Dieser negative Marktwert sei der Kommune nicht ausreichend dargestellt worden.

Mit der aktuellen Entscheidung hat der BGH die bisherige Rechtsprechung fortgesetzt. Zwischen einer Bank oder Sparkasse und dem Kunden kommt bei einer Beratung über einen Swap-Vertrag ein Kapitalanlageberatungsvertrag zustande. Die Bank oder Sparkasse muss daher anleger- und anlagegerecht beraten.

Interessenkonflikte müssen vermieden werden und falls nicht anders möglich zumindest dem Bankkunden gegenüber offengelegt werden. Auch über einen anfänglich negativen Marktwert muss aufgeklärt werden.

Nur im Falle einer sog. Konnexität muss die Bank über einen anfänglich negativen Marktwert nicht aufklären. Die Konnexität ist dann gegeben, wenn dem SWAP-Vertrag ein Darlehen zugrunde liegt und dieser Kredit durch das Swap-Geschäft abgesichert wird. Der SWAP-Vertrag steht dann in Verbindung mit dem Grundgeschäft, wenn das Darlehen mit derselben Bank abgeschlossen wurde, mit der auch der SWAP-Vertrag abgeschlossen worden ist.

Die Zahlungsströme beim Darlehen und beim Swap-Geschäft müssen sich auch zeitlich und betragsmäßig decken. Zudem darf das dem Darlehen innewohnende Risiko durch den Swap ausschließlich eliminiert und im Swap-Geschäft keine eigenständige Risikoposition eröffnet werden.

Im vorliegenden Einzelfall hatte die WestLB selbst kein Darlehen vergeben. Damit lag auch keine Ausnahme zu den umfassenden Aufklärungspflichten der Bank vor.

Die Stadt Hückeswagen ist nun zuversichtlich, den Rechtsstreit zu gewinnen. Die von ihr abgeschlossenen Swap-Geschäfte seien nicht konnex im Sinne der Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien. Die Stadt Hückeswagen wurde nach Ihrem Vortrag auch zu keinem Zeitpunkt über die Höhe des anfänglich negativen Marktwertes des Swap-Vertrages aufgeklärt.

Die Anwaltskanzlei Herfurtner berät Bankkunden im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht und insbesondere bei Schadensersatzforderungen aufgrund eines SWAP-Vertrages.

Links SWAP-Vertrag

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