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Darf ein Anwalt ein Urteil fälschen?

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Wenn es nach dem Oberlandesgericht Hamm geht, ist das Fälschen einer einfachen Urteilsabschrift nicht in allen Fällen strafbar.

Das OLG Hamm hat einen Anwalt freigesprochen, dem Urkundenfälschung vorgeworfen wurde.  Der mit einer Entscheidung vom 12.05.2016 freigesprochene Anwalt, wurde zunächst von einem Mandanten beauftragt, Lohnansprüche gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber gerichtlich durchzusetzen.

Der Anwalt blieb in Angelegenheit bis auf ein vorgerichtliches Anschreibens untätig. Er informierte seinen Mandanten später, dass für ihn gegen den Arbeitgeber ein erfolgreicher Prozess vor dem Arbeitsgericht geführt worden sei. Da das nicht der Wahrheit entsprach und der Mandant das Urteil sehen wollte, fertigte der Anwalt die einfache Abschrift eines vermeintlichen Urteils an, die er mit einem Stempelaufdruck "Abschrift" versah und an seinen Mandanten weitergab.

Als der Mandant beim Amtsgericht nachfragte, flog der Schwindel auf.

Urteil aufgehoben

Das OLG Hamm hat das vorangegangene Urteil des Landgerichts Dortmund aufgehoben und den angeklagten Anwalt vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen.

Das Oberlandesgericht kam zu der Ansicht, dass der Anwalt nicht wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB bestraft werden könne,  da er keine unechte Urkunde i.S.d. Strafvorschrift hergestellt habe. Eine einfache Abschrift eines Urteils sei im Unterschied zu einer Urteilsausfertigung oder einer beglaubigten Urteilsabschrift keine Urkunde im strafrechtlichen Sinne. Das vom Anwalt erstellte Schriftstück sei von ihm nicht als ein vom Arbeitsgericht herrührendes Urteil, sondern lediglich als eine – mit einem Stempelaufdruck auch so gekennzeichnete – Abschrift ausgegeben worden.

Urteilsbegründung

Bei seiner Entscheidung habe das Oberlandesgericht die erhebliche praktische Bedeutung auch einfacher Abschriften von gerichtlichen Entscheidungen für den Rechtsverkehr bedacht. Der Umstand, dass im alltäglichen Leben mittlerweile verschiedene Arten von Schriftstücken wie z.B. Fotokopien, Telefaxschreiben oder Emails erhebliche Bedeutung bzw. auch ein erheblicher Beweiswert beigemessen werde, begründe jedoch nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich noch nicht deren Urkundsqualität.

Bei gerichtlichen Entscheidungen müsse der Rechtsverkehr im Grundsatz nicht bereits auf einfache Abschriften vertrauen. Für einen Rechtsuchenden bestehe durchaus die Möglichkeit, die Vorlage von beglaubigten Abschriften oder Ausfertigungen zu verlangen. Genüge einem Rechtsuchenden gleichwohl eine einfache Abschrift, könne im Falle einer vorgelegten Fälschung gegebenenfalls eine nach den Betrugsvorschriften strafbare Täuschung vorliegen, bei der dann allerdings keine als Urkundenfälschung strafbare Urkunde verwandt worden sei.

Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm vom 19.05.2016

Der Beitrag Darf ein Anwalt ein Urteil fälschen? erschien zuerst auf Rechtsanwalt Wolfgang Herfurtner.


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